Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Geltungsbereich
Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.
Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen i. S. § 310 Abs. 1 BGB. Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Kommunen) stehen diesen gleich.


2. Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabsprachen, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen, werden erst durch unsere Bestätigung in Textform verbindlich.

Die zum Angebot gehörenden Bilder, Texte, Zeichnungen, technische Datenangaben sowie Abbildungen in Katalogen, Preislisten und anderen Werbemitteln sind zwar gewissenhaft bearbeitet, wir übernehmen aber keine Verantwortung für das Vorhandensein von zugesicherten Eigenschaften oder Maßen, sofern diese nicht ausdrücklich in Textform von uns bestätigt werden. Aus den Abbildungen lassen sich für uns keine Lieferverbindlichkeiten für ein bestimmtes Fabrikat ableiten, sofern es nicht ausdrücklich im Text als Typenbezeichnung angegeben wird.

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Leistung sind zulässig, wenn sie dem Vertragspartner unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind. Das ist insbesondere bei handelsüblichen oder technisch nicht vermeidbaren Abweichungen in Hinblick auf Qualität, Oberflächenbeschaffenheit, Farbe, Maß- und Stückzahl der Fall.


3. Eigentums- und Urheberrechte an überlassenen Unterlagen, etc.

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen, wie z.B. Zeichnungen, Kalkulationen, Bedienungsanleitungen, Kataloge, Preislisten, Muster, Materialproben, etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche Zustimmung in Textform.

Soweit wir das Angebot des Käufers nicht innerhalb der Frist von Punkt 2 annehmen, sind diese Unterlagen an uns unverzüglich zurückzusenden.


4. Preise und Zahlung

Sofern nichts Gegenteiliges in Textform vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk einschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer.

Zahlungen müssen in barem Geld oder per Banküberweisung erfolgen. Bei Banküberweisungen gilt erst die Gutschrift des Zahlungsbetrages auf unserem Konto als Zahlung. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf ein von uns angegebenes Bankkonto zu erfolgen.

Sofern nicht anders in Textform vereinbart, sind Zahlungen per Wechsel oder Scheck ausgeschlossen.

Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer Vereinbarung in Textform zulässig.

Sollten Umstände erkennbar werden, die unseren Kaufpreisanspruch als gefährdet erscheinen lassen, behalten wir uns die Zahlung oder Teilzahlung des Rechnungsbetrages per Vorauskasse vor dem Warenversand vor.

Bei Überschreitung des Zahlungsziels berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank.
Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu.

Sofern keine anderen Absprachen getroffen wurden, bleiben angemessene Preisänderungen auf Grund veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.


5. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


6. Lieferzeit

Lieferfristen werden nach bestem Ermessen genannt und eingehalten, sind jedoch grundsätzlich unverbindlich.

Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Verlusts oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.


7. Gefahrübergang

Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Käufer, spätestens mit Verlassen unseres Werks die Gefahr des zufälligen Verlusts oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt.

Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit dem Zugang oder der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

Sofern wir mit Montagearbeiten beauftragt sind, ist der Käufer verpflichtet, das vertragsmäßig bestellte Werk abzunehmen, falls dies nicht wegen der Beschaffenheit des Werks ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde das Werk nicht innerhalb einer ihm von uns bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

Die vorstehenden Gefahrtragungsregelungen gelten auch, wenn die Versendung durch unsere Fahrzeuge und / oder durch unser Personal erfolgt.


8. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.

Der Käufer ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware gegen Brand- und Diebstahlgefahr zu versichern.

Der Käufer hat die Waren pfleglich zu behandeln und nur nach unseren gültigen Bedienungsanleitungen zur verwenden.

Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Pfändungen seitens anderer Gläubiger sind uns unverzüglich in Textform anzuzeigen.

Wir sind jederzeit berechtigt, uns Aufklärung über den Verbleib unserer Waren geben zu lassen. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt; die hierdurch entstehenden Forderungen gelten als bereits mit der Entstehung in der Höhe des Rechnungsbetrages für unsere Lieferungen und Leistungen an uns abgetreten.

Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Höhe der Forderungen mitzuteilen.

Der Käufer ist als unser Bevollmächtigter bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt.

Bei Zahlungsverzug, Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, Eröffnung von Vergleich oder Konkursverfahren, sind wir berechtigt, die Herausgabe aller Waren für die der Eigentumsvorbehalt besteht, vom Käufer zu verlangen und von etwa bestehenden Lieferverträgen zurückzutreten.


9. Gewährleistung und Mängelrüge
Gewährleistungsrechte des Käufers, setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, sofern es sich bei dem Käufer um einen Vollkaufmann handelt.

Mängelansprüche können innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang geltend gemacht werden.

Mängelansprüche für gebraucht gekaufte Waren können nicht geltend gemacht werden.

Mängelrügen müssen in Textform unter Beschreibung der einzelnen gerügten Mängel und mit der ausdrücklichen Aufforderung erfolgen, Gewähr zu leisten.
Offensichtliche Mängel können von uns nur berücksichtigt werden, wenn Sie uns spätestens nach 14 Tagen nach Empfang der Ware in Textform mitgeteilt werden. Nicht offensichtliche Mängel nur, wenn Sie uns innerhalb von 12 Monaten nach Entdecken mitgeteilt werden.

Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferten Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach Wahl des Käufers nachbessern oder Ersatzware liefern.

Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffs Ansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

Bei unverhältnismäßig hohen Kosten der vom Käufer gewählten Nacherfüllung, behalten wir uns das Recht vor, die andere Art der Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) zu wählen.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Kaufvertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Verwendung entgegen unserer gültigen Bedienungsanleitungen entstehen. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an der gekauften Ware vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware uns nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Waren nicht berufen.


10. Rücknahme von Waren
Im Falle einer einvernehmlichen Warenrücknahme, nicht im Falle der Geltendmachung von Mängelansprüchen, sind wir berechtigt, eine angemessene Aufwandsentschädigung von 25 % des Warenwertes zu berechnen. Der Käufer ist berichtigt, einen wesentlich geringeren Aufwand nachzuweisen.

Die Rückgabe von Sonderanfertigungen oder nicht wieder einlagerungsfähigen Waren ist nicht möglich.


11. Haftung
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Fall der schuldhaften Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht), haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall wird die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Weitergehende Ansprüche des Käufers, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Erzeugnis selbst entstanden sind (Folgeschäden), werden unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns selbst oder von Seiten unserer Erfüllungsgehilfen.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist davon unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.


12. Zusatzbedingungen bei Installationen von Kanalabsperrsystemen
Vor Installation müssen die Einbaustellen von uns generell geprüft werden, dazu verpflichtet sich der Auftraggeber, uns die Einbausituation und die Rohrdurchmesser persönlich vor Ort exakt feststellen zu lassen.

Angebote zu Kanalabsperrsystemen, bei denen wir die Einbausituation nicht persönlich vor Ort geprüft haben, sind generell als freibleibend und nicht vertraglich bindend anzusehen.

Vor Montagebeginn ist der Auftraggeber verpflichtet, uns die entsprechenden Einbauorte frei zugängig zu machen und die Einbauorte nach unserem Ermessen zu säubern.

Sollte der Auftraggeber zu einem fix terminierten Einbautermin seine erforderlichen Vorleistungen (z.B. die notwendige Verlegung von Leerrohren, die notwendige Errichtung eines Fundamentes, die Zugänglichkeit der Einbauorte, die nicht erfolgte

Reinigung des Einbauortes, etc.) nicht erfüllt haben, sind wir berechtigt, dem Auftraggeber entsprechende Mehrkosten, wie Arbeitszeiten und Fahrtkosten in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen.


13. Zusatzbedingungen bei Mietgeschäften

Für Mietgeschäfte gelten ausschließlich unsere separaten Mietbedingungen.


14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Anwendbares Recht
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

Ist unser Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so wird der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis, sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten, durch unseren Geschäftssitz bestimmt, nach unserer Wahl auch durch den Sitz des Käufers.

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bunderepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag in Textform niedergelegt.


LAMPE GmbH, Stadtoldendorf, Oktober 2017